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Unsere AGB’s

Impressum

C21 Invest GmbH

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Car21 Autovermietung ist eine Marke der C21 Invest GmbH

Unternehmensgegenstand: Vermietung von Kraftfahrzeugen 

C21 Invest GmbH:

UID Nummer: ATU77610319

Firmenbuchnummer: FN 570323 k  

Firmenbuchgericht: Landesgericht Wels

Firmensitz: Ennsberg 10, 4690 Pühret, Österreich

Telefon: +43 (0)664 2007470

E-Mail: office@car21.at

Mitglied der WKÖ

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck

Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerden auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

Geschäftsführung: Harald S. Pautzenberger, Mario Metzger

Car21 Autovermietung, Ligusterstraße 4, 4600 Wels

Quellen: § 14 UGB, § 5 ECG, MedienG

Car21 – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren der Kunde bzw. Mieter und Car21 – ein Unternehmenszweig der C21 Invest GmbH, Ennsberg 10, 4690 Pühret, als Vertragsparteien die im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages zur Vermietung von Fahrzeugen und damit allenfalls weiters verbundenen Leistungen geltenden Rechte und Pflichten. Diese AGBs werden durch Einzelverträge, in denen der Mieter das Service der car21 in Anspruch nimmt, ergänzt bzw. detailliert. Diese ergänzenden Verträge können schriftlich oder elektronisch abgeschlossen werden; es liegen aber jedem Rechtsgeschäft immer diese AGBs zu Grunde.

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Abgeschlossen wird der Vertrag zwischen der C21 Invest GmbH, Ennsberg 10, 4690 Pühret, als Vermieter des Fahrzeugs und dem Kunden als Mieter, wie im Mietvertrag / Einzelvertrag namentlich benannt. 

2. Der Mietvertrag kommt durch Onlinebuchung, schriftliche Unterzeichnung oder durch Zusage per E-Mail bzw. telefonische Zusage, die vom Vermieter in Textform (per E-Mail) bestätigt werden muss, zustande. 

3. Es besteht für den Mieter kein Widerrufsrecht für den Mietvertag gem. § 18 Abs 1 Z 10 FAGG. 

4. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Der oder die Mieter sind nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an dritte Personen zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Ausbildung von Fahrschülern sowie das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Mietfahrzeug ist verboten. Das Anbringen von Sonderaufbauten (Dachgepäckträger, etc.) ist nicht zulässig, ebenso wie Lastenfahrten mit Transportgut im Fahrgastraum (umgelegte hintere Sitzreihe), Fahrten auf Schotterstraßen sowie Fahrten auf unbefestigtem Gelände sind untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

B: Allgemeines

1. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückgegeben. Elektrofahrzeuge werden ca. 80% Batteriekapazität geladen übergeben und sind mit mindestens 50% Batteriekapazität zurückzugegeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, wird die C21 Invest GmbH die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen. Für die Betankung durch den eigenen Mitarbeiter werden dem Mieter pauschal EUR 30,– für den Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt und zusätzlich werden dem Mieter die jeweiligen Tankgebühren in Rechnung gestellt.

2. Der Mieter hat das Fahrzeug vor Übernahme eingehend zu besichtigen und die Vollständigkeit der Ausrüstung sowie die Kfz-Papiere zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug samt Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er das Fahrzeug erhalten hat. Das Fahrzeug weist außer den im Mietvertrag /Einzelvertrag angegebenen Schäden keinerlei sonstige Beschädigung auf. Der Kunde wird über die Behandlung und Führung des Fahrzeugs eingehend unterrichtet und bestätigt dies im jeweiligen Mietvertrag / Einzelvertrag. Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird von uns der Zustand des Fahrzeugs überprüft. 

3. Der Mieter erklärt und verpflichtet sich mit seiner Unterschrift des Mietvertrages / Einzelvertrages, dass er das vereinbarte Entgelt zahlen wird. Er erklärt damit auch, dass er in der Lage ist den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen.

4. Untersagt ist jede Nutzung des Fahrzeuges, sohin das Fahren, in Betrieb nehmen bzw. das Bedienen, nach dem Alkohol oder Drogen konsumiert hat. 

5. Untersagt ist die Nutzung des Fahrzeuges für jegliche motorsportliche Zwecke wie insbesondere Autorennen, Rennstreckeneinsätze, Tempofahrten, sonstige Wettbewerbe, aber auch für Fahrsicherheitstrainings, zum Testen der Belastbarkeit oder Geschwindigkeit, in Verbindung mit Rallys oder sonstiger Wettkämpfe jeder Art. Der Mieter ist bei Betrieb des Fahrzeugs verpflichtet die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sowie des Kraftfahrgesetzes einzuhalten.

6. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass unsere Fahrzeuge mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sind.

7. Das Fahrzeug darf während der Nutzung durch den Mieter ausschließlich in absperrbaren Garagen abgestellt werden. 

8. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Betriebs- und Verkehrssicherheit (wie z.B. Kontrolle des Ölstandes oder des Reifendrucks) und die Einhaltung der im Zulassungsscheinen angeführten Daten, wie zum Beispiel die Einhaltung der zulässigen Personenanzahl bei der Führung des Kraftfahrzeuges, die Belastungsfähigkeit und die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. 

9. Das Ausschalten der Transaktionskontrolle sowie Lounge-Control-Starts sind strengstens untersagt. 

10. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug das österreichische Staatsgebiet (außer im Fall einer Sondervereinbarung lt. Einzelvertrag) zu verlassen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass in einem solchen Fall dieser Vertrag sofort erlischt, eine polizeiliche Anzeige wegen Veruntreuung bzw. Diebstahl gegen ihn erstattet wird und er sämtliche Folgen, insbesondere die Kosten aller damit einhergehenden Sicherungsmaßnahmen, uneingeschränkt zu tragen hat.

11. Der Mieter haftet für individuelle Schadensfälle, Diebstahl des Fahrzeugs, Verlust von Fahrzeugzubehör, die die Folge eines schuldhaften Verstoßes gegen diesen Mietvertrag oder gegen das Gesetz durch den Mieter darstellen. Selbes gilt für einen Mit- oder Zusatzfahrer oder durch eine Person, der der Mieter das Fahrzeug, trotzdem dies untersagt ist, überlassen hat. Der Mieter haftet auch für jeden Verstoß gegen die in diesen AGB geregelten Verpflichtungen. Ein Verstoß des Mieters gegen die in diesen AGBs geregelten Verpflichtungen und Verbote berechtigt uns zur sofortigen Aufhebung des Mietvertrages / Einzelvertrages und ist der Mieter in diesem Fall verpflichtet das Fahrzeug umgehend an uns zurückzustellen. 

C: Mietzeit und Zahlungsbedingungen

1. Als Mietzeit wird ausdrücklich eine Tagesmiete vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages / Einzelvereinbarung angegebenen Anmietungszeitpunkt. Die Mietdauer endet, sobald der Mieter das Fahrzeug samt allfälligem Zubehör und die dazugehörigen Schlüssel dem zuständigen Mitarbeiter für die Rückgabe übergeben hat. Im Fall der Überschreitung der Mietdauer wird für die ersten 6 Stunden ein Zuschlag von 25 % des Tagespreises berechnet. Nach 6 Stunden wird ein voller Tagespreis verrechnet.

2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist uns bei Abholung des Fahrzeuges mitzuteilen und von uns zu genehmigen. Bei Versagung der Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste für das Fahrzeug zuzüglich der Extras zu zahlen. Wird einer Verlängerung der Mietdauer aus welchen Gründen auch immer nicht zugestimmt, verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters.

4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zuzüglich der Kaution ist im Voraus vom Mieter zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. 

5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Fahrzeug an uns an dem Standort, an dem die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeiten zurückzugeben. Diesbezüglich können im Mietvertrag Sondervereinbarungen getroffen werden. Sollte das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt vom Mieter nicht zurückgestellt werden können wir davon ausgehen, dass eine Veruntreuung bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges vorliegt und sind wir berechtigt Strafanzeige zu erstatten.

6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist zwischen Mieter und Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

7. Wird mit Kreditkarte bezahlt oder wird die Kaution mit Kreditkarte hinterlegt, sind wir berechtigt, aufgetretene Schäden bzw. den Schadenselbstbehalt und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte abzurechnen.

D: Schäden am Mietwagen

1. Technische Schäden

1.1. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit unserer ausdrücklich erteilten Genehmigung in einer Fachwerkstätte des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Unsere Genehmigung ist dann nicht notwendig, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als EUR 80,00 betragen. Wir erstatten die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung dann, wenn die Betriebsstörungen nicht vom Mieter verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

2. Verhalten bei Verkehrsunfällen

2.1. Bei Auftreten von Schäden oder bei Verwicklung des Fahrzeuges in einen Verkehrsunfall sind wir sofort telefonisch zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Sachverhaltes notwendig und dienlich ist, insbesondere die sofortige polizeiliche Meldung des Unfalls, die Feststellung der Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge, die Feststellung von Namen und Anschriften der beteiligten Lenker, sonstigen Personen und Zeugen, das Anfertigen einer Lageskizze, das Ausfüllen des Unfallberichtes sowie das Festhalten des Unfallortes durch Fotoaufnahmen etc.

2.2. Der Mieter ist verpflichtet uns und unseren Versicherer alle von diesen geforderten Informationen unverzüglich, jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu übermitteln.

2.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich Dritten gegenüber, auch nicht gegenüber Polizeibehörden, ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

E: Haftung des Mieters

Neben dem zu Punkt B.11. in diesen AGBs geregelten Haftungen, haftet der Mieter weiters für Nachstehendes: 

1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nicht berechtigte Lenker

1.1. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens solidarisch als Gesamtschuldner unbeschränkt.

2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters

2.1. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit uns kann ein Selbstbehalt für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs durch den Mieter eintreten, vereinbart werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haftet der Mieter für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.

 2.2. Die Haftung des Mieters oder Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden und haftet der Mieter dafür jeweils und immer selbst.

2.3. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt uns von sämtlichen Verwaltungstrafen, gerichtlichen Strafen, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von uns Vermieterin erheben und hat der Mieter diese Beträge binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufforderung durch uns zu ersetzen.

2.4. Der Mieter haftet uns für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.

3. Unbeschränkte Haftung des Mieters trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl und Vandalismus:

3.1. Die Haftungsreduzierung nach Vertragspunkt E. 2. gilt nicht für vom Mieter oder Fahrer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensherbeiführung sind wir berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit analog den geltenden zivilrechtlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter oder Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Bestimmungen A.4., B, D dieser AGBs vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Mieter und Lenker haften uns gegenüber, ungeachtet der unter Vertragspunkt E. vereinbarten Haftungsbeschränkung, in voller Höhe solidarisch als Gesamtschuldner insbesondere aus dem Titel des Schadensersatzes:

      • in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
      • bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung,
      • wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, nicht über eine rechtsgültige Lenkerberechtigung verfügt bzw. nicht das zwischen Mieter und uns vereinbarte Alter aufweist
      • wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
      • bei nicht genehmigten Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug.
      • Bei sonstigen Verstößen gegen die in Punkt B. Geregelten Verpflichtungen. 

4. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

4.1. Im Haftungsfalle hat der Mieter folgende Schäden zu ersetzen:

    • Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung des Fahrzeugs, Sachverständigengebühren und etwaige uns weitere entstehende Kosten. Weiters haftet der Mieter für den tatsächlich entstandenen Mietausfall in Höhe von 75 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste für die Dauer der Reparatur des Fahrzeugs.
    • Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter uns gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.

4.2. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

F: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters uns gegenüber aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, außer der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt und wurde von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Schadenersatzansprüche des Mieters uns gegenüber sind dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet uns ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die er mit dem Fahrzeug befördert oder die von ihm in diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

Wir sind berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, vertragswidriger, unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, die Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten.

H: Stornobedingungen, Aufrechterhaltung der Reservierung

1. Bis 30 Tage vor Mietbeginn ist eine einmalige Verschiebung der Buchung um maximal 4 Wochen gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 50,00 möglich. Eine verschobene Buchung kann nicht mehr storniert werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung erfolgt nicht.

2. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vorher möglich. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 70% des Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 90% des Mietpreises
• bei Nichtabholung: 100% des Mietpreises.

3. Die Kalkulationsgrundlage für die Stornogebühr ist immer der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.

4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt. 

Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben.